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§ 26 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Sicherheitsanforderungen an Gebäude

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HBauO – Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen (1)

(1) Bei Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen oder mit anderen Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, müssen tragende Wände mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht für tragende Wände

  • von Gebäuden mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
  • von Geschossen im Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
  • von Geschossen im Dachraum mit Aufenthaltsräumen, wenn das darüberliegende Geschoß keine Aufenthaltsräume hat.

In ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden mit einer Gebäudegrundfläche bis zu 500 m2 und nicht mehr als zwei Geschossen sind tragende Wände in zumindest feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nicht brennbaren Baustoffen haben. In Kellergeschossen müssen tragende Wände feuerbeständig sein.

(2) Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 müssen Brandwände sein. Bei Gebäuden ohne Wohnungen genügen gegenüber Gebäuden auf demselben Grundstück feuerbeständige Wände; die Anforderungen des § 24 Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Wände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, dass diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden. Für Gebäudeabschlußwände, die untergeordneten Gebäuden oder Gewächshäusern ohne eigene Feuerstätten gegenüberliegen, und für Gebäudeabschlußwände des untergeordneten Gebäudes können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Gebäudeabschlußwänden nach § 2 Absatz 10 müssen die äußeren Oberflächen oder deren Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Bei Außenwänden, die an andere Gebäude oder an Wände, die Brandabschnitte innerhalb von Gebäuden unterteilen, angrenzen, muss durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Brandausbreitung auf die anderen Gebäude oder Brandabschnitte verhindert werden. Satz 1 gilt nicht für untergeordnete Gebäude bis 30 m3 umbauten Raum, wenn sie mindestens 5 m von anderen als untergeordneten Gebäuden entfernt errichtet werden.

(4) Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden müssen äußere Oberflächen von Außenwänden oder deren Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; stabförmige Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

(5) Ausgedehnte Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände zu unterteilen. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Brandwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung zu führen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung sind sie 0,5 m über Dach zu führen. Aus Gründen des Brandschutzes kann, außer bei Wohngebäuden, verlangt werden, dass diese Wände bis zu 1 m über Dach geführt werden.

(6) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, dass eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 und im obersten Geschoss von Dachräumen sind feuerhemmende Trennwände zulässig, wenn sie beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Trennwände zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen müssen feuerbeständig sein; sie müssen Brandwände sein, wenn der umbaute Raum der Betriebsräume größer als 2.000 m3 ist. Die Trennwände sind bis unmittelbar unter die Bedachung oder die Rohdecke zu führen, soweit die Rohdecke die an diese Wände gestellten Anforderungen erfüllt.

(7) Wände von Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für Treppenraumwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn sie Außenwände sind und der Treppenraum im Brandfall nicht von außen gefährdet werden kann.

(8) Verkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sowie Einbauten müssen in Treppenräumen und ihren Verbindungswegen ins Freie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(9) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und mit einer beidseitigen Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(10) Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und offenen Gängen, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen und deren Treppenräumen sind, müssen in Gebäuden mit mehr als einem Geschoß über der festgelegten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein und beidseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(11) Decken müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die obersten Decken in Dachräumen sowie Dachschrägen und Aufenthaltsräume, ihren Zugängen und zugehörigen Nebenräumen müssen für eine Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude mit nur einem Vollgeschoß, auch in solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume. Decken und Dachschrägen über Treppenräumen müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Kellerdecken und Decken zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsräumen und zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, dass eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen feuerbeständig sein. Im Übrigen gelten für Decken, die gleichzeitig das Dach bilden, außer für Decken über Rettungswegen, die Anforderungen wie an Dächer. In Gebäuden nach Absatz 1 Satz 3 sind Decken nach Satz 1 in feuerhemmender Ausführung zulässig, wenn sie unterseitig eine Beplankung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

(12) Notwendige Treppen müssen mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht für Treppen, die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ohne eigenen Treppenraum zulässig sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 3 zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).