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§ 1 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Einführungsvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HBauO – Anwendungsbereich (1)

(1) Dieses Gesetz gilt für baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. 2.
    Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  3. 3.
    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,
  4. 4.
    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. 5.
    Krane und ähnliche Anlagen, wie Saugheber und Schaufelradlader, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
  6. 6.
    Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten,
  7. 7.
    nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).