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Art. 5 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: GSG
Referenz: 2126-3-UG

Art. 5 GSG – Ausnahmen

Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:

  1. 1.

    in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,

  2. 2.

    in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter,

  3. 3.

    bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.