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§ 1 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 GOLR – Ministerpräsident und Minister

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Die Geschäfte der Landesregierung leitet der Ministerpräsident.

(4) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertreten ihn der stellvertretende Ministerpräsident, bei dessen Verhinderung die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge.

(5) Der Ministerpräsident bezeichnet die Geschäftsbereiche der Ministerien.