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§ 46 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 3. – Kostensachen

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 46 GnO NW – Ermächtigung der Gnadenstelle zu Gnadenerweisen in Kostensachen

Die Gnadenstellen sind zum Erlass, zur bedingten Aussetzung und zur Anordnung der Erstattung von der Staatskasse zustehenden Kosten in demselben Umfang ermächtigt wie die Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) durch die AV des Justizministers vom 17. März 1970 (5602 - I C 24) - JMBI. NW S. 78 - in der jeweils geltenden Fassung.