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§ 40 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 2. – Strafausstand

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 40 GnO NW – Begriffsbestimmung

(1) Die nicht durch gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe (Strafausstand) ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob die Aussetzung vor dem Vollzug der Strafe (Strafaufschub) oder während ihres Vollzugs (Strafunterbrechung) bewilligt wird.

(2) Gesetzliche Regelungen über Aufschub und Unterbrechung sind namentlich getroffen in § 47 Abs. 2, § 307 Abs. 2, § 360 Abs. 2, §§ 455, 456, 456c, 458 Abs. 3, § 459a, § 459g Abs. 2, § 463 Abs. 4 der Strafprozessordnung.