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§ 21 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 21 GnO NW – Einwendungen

(1) Werden gegen eine ablehnende Gnadenentscheidung einer Gnadenbehörde Einwendungen erhoben, so entscheidet,

  1. a)
    wenn sich die Einwendungen ausschließlich gegen die Entscheidung über den Erlass oder die Erstattung von Gerichtskosten und Kosten der Strafvollstreckung (§ 45 Abs. 1) richten, der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts,
  2. b)
    wenn sich die Einwendungen gegen die Versagung von Strafausstand (§ 40) richten, der zuständige Generalstaatsanwalt, falls er nicht selbst entschieden hat,
  3. c)
    in allen übrigen Fällen der Justizminister.

(2) Der Bericht wird in der durch § 16 vorgeschriebenen Form erstattet. In den Bericht sind die für die ablehnende Entscheidung maßgeblich gewesenen Erwägungen (§ 17 Abs. 2) aufzunehmen. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte können für die ihnen zu erstattenden Berichte eine von § 16 abweichende Form zulassen.