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§ 19 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 19 GnO NW – Mitteilungen im Gnadenverfahren

(1) Die Gnadenbehörde teilt die Gnadenentscheidung mit

  1. a)
    der Vollstreckungsbehörde, wenn die Gnadenbehörde nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist,
  2. b)
    dem Leiter der Vollzugsanstalt oder der Einrichtung (§ 7 Abs. 2), in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befunden hat,
  3. c)
    dem Bewährungshelfer, wenn der Verurteilte einem Bewährungshelfer unterstellt ist oder unterstellt wird,
  4. d)
    dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter und dem Jugendamt, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Gnadenentscheidung minderjährig ist.

(2) Die Bewilligung eines Gnadenerweises darf den in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen frühestens gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Verurteilten mitgeteilt werden.

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind durch Übersendung einer Abschrift - im Falle des Buchstaben a) einer beglaubigten Abschrift - des Bescheides, den der Gesuchsteller nach § 18 erhält, oder der Entscheidung zu bewirken. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) sind in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.

(4) Sonstige Mitteilungen aus Anlass eines Gnadenverfahrens (z.B. auf Grund des Bundeszentralregistergesetzes - § 16 BZRG -, der Vorschriften über das Verkehrszentralregister - § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13b Abs. 2 Satz 2 StVZO - oder der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) obliegen der Vollstreckungsbehörde. Absatz 2 gilt für diese Mitteilungen entsprechend.