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§ 15 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 15 GnO NW – Berichterstattung

(1) Nach Abschluss der Ermittlungen berichtet die Gnadenbehörde unter Beifügung ihrer Stellungnahme dem Träger des Gnadenrechts bzw. dem Justizminister, wenn

  1. a)
    dem Träger des Gnadenrechts die Entscheidung der Gnadenfrage vorbehalten ist,
  2. b)
    der Justizminister sich allgemein oder im Einzelfall die Entscheidungen der Gnadenfrage vorbehalten hat,
  3. c)
    die Gnadenbehörde einen Gnadenerweis für angezeigt hält, zu dessen Bewilligung sie selbst nicht ermächtigt ist, oder
  4. d)
    eine der in § 12 Abs. 1 oder in § 13 Abs. 1 genannten Stellen einen Gnadenerweis befürwortet und die Vorlage der Vorgänge bei dem Justizminister für den Fall verlangt, dass die Gnadenbehörde den befürworteten Gnadenerweis ablehnen will; des Berichts bedarf es jedoch nicht, wenn lediglich die Bewilligung von Strafausstand (§ 40) befürwortet worden war oder die Gnadenbehörde bedingte Aussetzung der Vollstreckung nach den §§ 25, 26, 37 oder 46 bewilligt, obwohl sich die befürwortende Stelle für die Umwandlung, die Ermäßigung oder den Erlass ausgesprochen hatte.

(2) Berichte an den Träger des Gnadenrechts sind diesem über den Justizminister vorzulegen.