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§ 14 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 14 GnO NW – Prüfung der bedingten Strafaussetzung

(1) Die Gnadenbehörde prüft Gnadengesuche (§ 8 Abs. 1) und Gnadenanregungen (§ 7 Abs. 2) unabhängig von dem gestellten Antrag auch darauf, ob anstatt des beantragten Gnadenerweises bedingte Aussetzung der Vollstreckung angezeigt ist.

(2) Ist die Gnadenbehörde, welche die Bewilligung bedingter Aussetzung der Vollstreckung für angezeigt hält, nur für das Gnadenverfahren bei Strafausstand zuständig, so legt sie ihre Vorgänge der für das Gnadenverfahren bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung zuständigen Gnadenbehörde zur Prüfung vor.