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§ 12 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 12 GnO NW – Stellungnahme des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des Leiters der Vollzugsanstalt

(1) Die Gnadenbehörde ersucht, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 und § 42 davon absehen kann, um Stellungnahme zur Gnadenfrage

  1. a)

    das Gericht, und zwar

    1. aa)

      das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Gericht, an das die Sache gem. § 354 StPO verwiesen worden ist, wenn auf Strafe oder eine sonstige Rechtsfolge erkannt worden ist,

    2. bb)

      das Berufungsgericht, wenn sein Urteil in der rechtlichen Würdigung oder in der Festsetzung der Rechtsfolgen von dem Urteil im ersten Rechtszug abweicht,

    3. cc)

      die Strafvollstreckungskammer, wenn der Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt hat oder im Zeitpunkt des Ersuchens in einem Monat verbüßt haben wird oder wenn die Strafvollstreckungskammer bereits in der Sache über die Aussetzung der Vollstreckung entschieden hat,

    4. dd)

      den Vollstreckungsleiter, der die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer wahrnimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 JGG), wenn der Verurteilte Jugendstrafe verbüßt; in Eilfällen kann der Vorsitzende des Gerichts die Stellungnahme abgeben;

  2. b)

    die Staatsanwaltschaft,

  3. c)

    den Leiter der Vollzugsanstalt oder der Einrichtung (§ 7 Abs. 2), in der sich der Verurteilte befindet oder in der Strafsache, die Gegenstand des Gnadenverfahrens ist, zur Strafverbüßung oder zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung zuletzt befunden hat, wenn Gegenstand des Gnadenverfahrens eine Freiheitsstrafe, Jugendarrest oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung ist.

(2) Bei Gesamtstrafen bedarf es, sofern nicht nach Absatz 1 Buchstabe a) cc) die Stellungnahme der Strafvollstreckungskammer einzuholen ist, nur der Anhörung des Gerichts, das die Gesamtstrafe gebildet hat, und der Staatsanwaltschaft, die die Bildung der Gesamtstrafe beantragt hat, im Falle des § 5 Abs. 2 nur der Anhörung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, die nach der in § 462a Abs. 3 Satz 2, 3 der Strafprozessordnung enthaltenen Regel zuständig wären. Die für die übrigen Strafen zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften sind zu hören, wenn es wegen der Bedeutung der übrigen Strafen oder aus anderen besonderen Gründen angezeigt ist.

(3) Befindet sich der Verurteilte bereits längere Zeit zur Verbüßung einer Strafe oder zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung in einer Vollzugsanstalt oder in einer Einrichtung (§ 7 Abs. 2), so kann der Strafvollstreckungskammer oder dem Vollstreckungsleiter Gelegenheit zur Äußerung im Gnadenverfahren gegeben werden, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe a) cc), dd) zu hören sind.

(4) Die Stellungnahme zur Gnadenfrage ist zu begründen. Der Leiter der Vollzugsanstalt oder der Einrichtung (§ 7 Abs. 2) spricht sich in seiner Stellungnahme vor allem über die Persönlichkeit des Verurteilten und darüber aus, wie sich der Verurteilte im Vollzug führt, welche Wirkungen der Vollzug auf ihn hat, ob erwartet werden kann, dass der Verurteilte außerhalb des Vollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, und ob er im Falle seiner Entlassung voraussichtlich ein geeignetes Unterkommen finden wird. Ferner sind in die Stellungnahme die in § 8 Abs. 3 Satz 3 bezeichneten Angaben aufzunehmen.

(5) In ihren Stellungnahmen zur Gnadenfrage sollen das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Leiter der Vollzugsanstalt oder der Einrichtung (§ 7 Abs. 2) sich auch darüber äußern, ob und ggf. welche Auflagen (§ 29 Abs. 2) und Weisungen (§ 29 Abs. 3) für den Fall der Bewilligung eines Gnadenerweises vorgeschlagen werden.