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§ 10 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 10 GnO NW – Vorrang von Entscheidungen des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde

(1) Entscheidungen des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde, durch die dem Ziel eines Gnadengesuchs (§ 8 Abs. 1) oder einer Gnadenanregung (§ 7 Abs. 2) entsprochen werden kann, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Gnadenverfahren. Die Gnadenbehörde prüft daher Eingaben darauf, ob dem Ziel der Eingabe durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde entsprochen werden kann (z.B. in den Fällen der §§ 45b, 56a Abs. 2 Satz 2, der §§ 56e, 57, 57a, 67 Abs. 3, der §§ 67a bis 67c, 67d Abs. 2, der §§ 68c bis 68e, 69a Abs. 7, des § 70a StGB; des § 35 BtMG; des § 14a Abs. 2 WStG; des § 22 Abs. 2 Satz 2, des § 23 Abs. 1 Satz 3, des § 28 Abs. 2 Satz 2 ,des § 57 Abs. 1, der §§ 86 bis 89 JGG; der §§ 455, 456, 456a Abs. 1, des § 456c Abs. 2, des § 458 Abs. 3, der §§ 459a, 459c Abs. 2, der §§ 459d, 459f, 459g Abs. 2, des § 463 Abs. 4 StPO; der §§ 93, 95 Abs. 2, des § 96 Abs. 2, 3, des § 97 Abs. 3, des § 98 Abs. 1 Satz 2 OWiG; des § 45 StVollstrO; der Art. 7, 8 EGStGB).

(2) Kann dem Ziel der Eingabe durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde entsprochen werden und ist nicht anzunehmen, dass nur eine Entscheidung im Gnadenwege erbeten wird, so leitet die Gnadenbehörde, sofern sie nicht als Vollstreckungsbehörde selbst entscheiden kann, die Eingabe der zuständigen Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaft legt die Eingabe mit ihrer Stellungnahme dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Vollstreckungsbehörde vor, sofern sie nicht selbst entscheiden kann. Legt die Staatsanwaltschaft die Sache dem Gericht vor, so bittet sie dieses gleichzeitig, zu der Gnadenfrage Stellung zu nehmen, falls dem Ziel der Eingabe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung entsprochen wird.

(3) Verfährt die Gnadenbehörde nach Absatz 2 und entscheidet sie nicht selbst, so teilt sie dem Gesuchsteller unter Hinweis auf diese Vorschrift mit, dass seine Eingabe dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt wird. Zugleich sind dem Gesuchsteller die zuständige Staatsanwaltschaft und das mit der Sache zu befassende Gericht oder die zur Entscheidung berufene Vollstreckungsbehörde bekannt zu geben. Die Benachrichtigung soll ferner den Hinweis enthalten, dass dem Gesuchsteller die Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt und das Gnadenverfahren als erledigt angesehen wird, falls eine Entscheidung getroffen wird, die dem Ziel des Gnadengesuchs entspricht.

(4) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Gnadenbehörde unverzüglich über das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens oder über die Entschließung der Vollstreckungsbehörde.

(5) Wird durch die Entscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde dem Ziel des Gnadengesuchs nicht entsprochen, so prüft die Gnadenbehörde die Gnadenfrage abschließend und teilt dem Gesuchsteller ihre Entscheidung mit (§ 18).

(6) Hat die Gnadenbehörde zunächst als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden, so kann sie ihre Entscheidung mit der Prüfung der Gnadenfrage verbinden. Wird in diesen Fällen dem Ziel des Gnadengesuchs insgesamt nicht entsprochen, so ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das Gesuch sowohl nach den für die Vollstreckung geltenden Vorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt der Gnade geprüft worden ist.