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§ 144 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 GemO – Durchführungsbestimmungen

Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung

  1. 1.

    der öffentlichen Bekanntmachung,

  2. 2.

    der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Bezeichnungen an Gemeinden für diese selbst oder für Ortsteile sowie für die Benennung von Ortsteilen und die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,

  3. 3.

    der zuständigen Aufsichtsbehörden bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen,

  4. 4.

    der Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke,

  5. 5.

    des Inhalts der Satzung über Hand- und Spanndienste und über Anschluss- und Benutzungszwang,

  6. 6.

    (gestrichen)

  7. 7.

    des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger,

  8. 8.

    der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,

  9. 9.

    des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,

  10. 10.

    der Anzeige des Amtsantritts des Bürgermeisters,

  11. 11.

    (gestrichen)

  12. 12.

    des finanziellen Ausgleichs für den persönlichen Aufwand der Gemeinden bei der Ausbildung von Beamten,

  13. 13.

    der Verteilung des persönlichen Aufwands für Bürgermeister in mehreren Gemeinden bei einheitlichen Ansprüchen,

  14. 14.

    des Inhalts und der Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Haushaltsführung, des Haushaltsausgleichs und der Haushaltsüberwachung; dabei kann bestimmt werden, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht in den Haushalt der Gemeinde aufzunehmen und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

  15. 15.

    (weggefallen)

  16. 16.

    der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen sowie der vorübergehenden Inanspruchnahme von Rückstellungen,

  17. 17.

    des Verfahrens der Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen,

  18. 18.

    der Erfassung, des Nachweises, der Bewertung und der Abschreibung der Vermögensgegenstände,

  19. 19.

    der Geldanlagen und ihrer Sicherung,

  20. 20.

    der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie der Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,

  21. 21.

    des Prüfungswesens,

  22. 22.

    der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Ansprüchen sowie der Behandlung von Kleinbeträgen,

  23. 23.

    der Aufgaben, Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie der Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,

  24. 24.

    des Inhalts und der Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie der Abdeckung von Fehlbeträgen,

  25. 25.

    der Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen und

  26. 26.

    des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.

Die Vorschriften nach Nummer 14 ergehen im Benehmen mit dem Finanzministerium.