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§ 86 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 3. Abschnitt – Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 GemO – Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt.

(2) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Eigenbetriebe führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalten, wenn deren Art und Umfang eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Eigenbetriebe zu führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung zu verwalten; die §§ 86a und 87 bleiben unberührt. Satz 2 gilt für Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung entsprechend, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt. Für kommunale Krankenhäuser bleiben das Landeskrankenhausgesetz und die Krankenhausbetriebsverordnung unberührt.

(3) Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, sind Betriebssatzungen zu erlassen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, dass sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Auf die Eigenbetriebe und die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen findet § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 entsprechende Anwendung.

(4) Für jeden Eigenbetrieb ist nach den §§ 44 bis 46 ein Gemeindeausschuss (Werkausschuss) zu bilden.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Eigenbetriebsverordnung) Näheres zu bestimmen über:

  1. 1.
    die Aufgaben des Werkausschusses und der Werkleitung,
  2. 2.
    die Vertretung der Eigenbetriebe im Rechtsverkehr,
  3. 3.
    die Personalverwaltung der Bediensteten der Eigenbetriebe,
  4. 4.
    die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung und
  5. 5.
    die Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden.

Dabei sollen die Befugnisse von Werkausschuss und Werkleitung so ausgestaltet werden, wie es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordert und die Belange der Gemeinde erlauben.

(6) Bei Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.