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§ 48 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Neunter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 48 GemKVO – Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen (1)

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle können für einzelne Gemeinden auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, insbesondere ein Rechnungssystem für die gesamte Jahresrechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, das die an die Verwaltungsbuchführung gestellten Anforderungen erfüllt.

(2) Die oberste Aufsichtsbehörde entscheidet, für welche Gemeinden Ausnahmen zugelassen werden können. Die Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung werden von der oberen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde zugelassen; sie sind zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).