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§ 47 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Neunter Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 47 GemKVO – Begriffsbestimmungen  (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen:

    Die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung sowie die Vermogensübersicht des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen.

  2. 2.

    Auszahlungen:

    Die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c).

  3. 3.

    Bargeld:

    Euro-Münzen, Euro-Banknoten und fremde Geldsorten.

  4. 4.

    Einzahlungen:

    Die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen (Nummer 7 Buchst. c).

  5. 5.

    Kassenmittel:

    Die Zahlungsmittel im Sinne der Nummer 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 45 Nr. 8 GemHVO).

  6. 6.

    Zahlungsmittel:

    Bargeld, Schecks, Postschecks.

  7. 7.

    Zahlungsverkehr:

    1. a)

      Unbare Zahlungen:

      Die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Geldinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks.

    2. b)

      Barzahlungen:

      Die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks.

    3. c)

      Verrechnungen:

      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).