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§ 35 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Buchführung → Dritter Unterabschnitt – Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss
 

§ 35 GemKVO – Belege  (1)

(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise sowie durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die sachliche und rechnerische Feststellung oder die Bestätigung, dass die Feststellung vorliegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3). Soweit die begründenden Unterlagen in einem automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren nach § 12 erstellt werden, können sie unmittelbar auf Bildträger übernommen werden; § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).