§ 8 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Kassenanordnungen
§ 8 GemKV – Zahlungsanordnung
(1) Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten
- 1.den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
- 2.den Grund der Zahlung,
- 3.den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
- 4.den Fälligkeitstag,
- 5.die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
- 6.die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 12 Abs. 1 oder die Bescheinigung nach § 13 Abs. 2 vorliegt,
- 7.das Datum der Anordnung und
- 8.die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann an Stelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr. 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden.
(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder der Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.