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§ 6 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GemKV – Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass

  1. 1.
    sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann,
  2. 2.
    für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
  3. 3.
    Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
  4. 4.
    die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.

(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. Buchhalter und Kassierer dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt, zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption, Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(3) Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einem Bediensteten besetzt, sollen Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks von zwei Bediensteten unterzeichnet werden. Bei Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden.

(4) An die Gemeindekasse gerichtete Sendungen sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Bei anderen Dienststellen der Gemeinde eingehende Zahlungsmittel und Wertsendungen sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.

(5) Der Bürgermeister hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung einem Bediensteten übertragen, der nicht Kassenbediensteter sein darf.