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§ 40 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Besorgung von Kassengeschäften durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 GemKV – Zahl der Prüfungen

(1) Bei der Gemeindekasse und bei jeder ihrer Zahlstellen sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Statt der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme kann eine zweite unvermutete Kassenprüfung vorgenommen werden. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt dauernd die Kasse, kann von der unvermuteten Kassenbestandsaufnahme abgesehen werden.

(2) Beim Ausscheiden des Kassenverwalters ist eine Kassenprüfung vorzunehmen.

(3) Handvorschüsse sind mindestens jährlich einmal unvermutet zu prüfen.