§ 34 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Buchführung → Unterabschnitt 3 – Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss
§ 34 GemKV – Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher
In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und Sachbuches festzustellen, ob die zeitliche und die sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmen. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.