§ 30 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Buchführung → Unterabschnitt 2 – Bücher für Einnahmen und Ausgaben
§ 30 GemKV – Buchungen im Sachbuch
Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.