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§ 28 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Buchführung → Unterabschnitt 2 – Bücher für Einnahmen und Ausgaben

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 GemKV – Buchungstag

(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. 1.
    bei unbaren Zahlungen an dem Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht,
  2. 2.
    bei Barzahlungen an dem Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,
  3. 3.
    bei Aufrechnungen an dem Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird, und
  4. 4.
    bei den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen an dem Tag, an dem der Gelderheber mit der Gemeindekasse abrechnet.

(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. 1.
    bei unbaren Zahlungen an dem Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren an dem Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,
  2. 2.
    bei Barzahlungen an dem Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks und
  3. 3.
    bei Aufrechnungen an dem Tag, an dem die Einnahmebuchung vorgenommen wird.

(3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind Einnahmen und Ausgaben am selben Tag zu buchen.

(4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt.