§ 23 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände
§ 23 GemKV – Verwahrung von anderen Gegenständen
Andere Gegenstände, die der Gemeinde gehören oder von ihr zu verwahren sind, können in geeigneten Fällen der Gemeindekasse zur Verwahrung zugewiesen werden. § 14 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.