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§ 47 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 10. Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 47 GemHVO – Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens (1)

Die im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 38) vorhandenen Sachen und grundstücksgleichen Rechte können mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Zeitwert angesetzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).