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§ 45 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 10. Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 45 GemHVO – Sondervermögen, Treuhandvermögen (1)

(1) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs angewendet werden, gelten §§ 9, 10 Abs. 2 bis 4, §§ 27 und 31 bis 33 entsprechend. Für die anderen Sondervermögen und Treuhandvermögen gilt diese Verordnung sinngemäß, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 85 der Gemeindeordnung) freigestellt. Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).