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§ 20 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 4. Abschnitt – Rücklagen
 

§ 20 GemHVO – Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen (1)

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) Die allgemeine Rücklage dient ferner dazu, die Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre zu erleichtern. Ihr sind rechtzeitig ausreichende Mittel zuzuführen, wenn

  1. 1.
    die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
  2. 2.
    die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleich kommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
  3. 3.
    sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.

(4) Sonderrücklagen dürfen weder für die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke noch zum Ausgleich von vorübergehenden Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben oder für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen angesammelt werden; § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).