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§ 14 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 2. Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 14 GemHVO – Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben (1)

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Von den Einnahmen oder Ausgaben können abgesetzt und in das folgende Jahr übertragen werden

  1. 1.
    die im Haushaltsjahr nicht benötigten zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 1),
  2. 2.
    Ausgaben für Vorräte, soweit diese im Haushaltsjahr nicht verwendet werden.

(4) Verwaltungskosten und sonstige Gemeinkosten zentraler Dienststellen, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, sollen zwischen den beteiligten Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts erstattet werden (innere Verrechnungen). Dasselbe gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(5) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(6) Für kostenrechnende Einrichtungen sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).