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§ 1 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 1. Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 1 GemHVO – Inhalt des Haushaltsplans  (1)

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

auf der Einnahmeseite

  1. 1.
    die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
  2. 2.
    Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. 3.
    Entnahmen aus Rücklagen,
  4. 4.
    Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. 5.
    Einnahme aus Krediten und inneren Darlehn;

auf der Ausgabeseite

  1. 6.
    die Ablösung von Dauerlasten,
  2. 7.
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. 8.
    Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  4. 9.
    die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).