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§ 18 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 18 GemHV – Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabeermächtigungen im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt können Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Wird der materielle Haushaltsausgleich nicht erreicht, kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ausgabeermächtigungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Darüber hinaus können im Verwaltungshaushalt Ausgabeermächtigungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Diese Ausgaben bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(3) Bei Zweckbindungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bleiben die entsprechenden Ausgabeermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, in den übrigen Fällen längstens für zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Zweckbindung ausgebracht wurde.