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§ 10 GBRegVO
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Titel: Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GBRegVO
Gliederungs-Nr.: 315.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GBRegVO – Bestandsverzeichnis

(1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:

  1. 1.
    die Bezeichnung "Bergwerkseigentum", der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
  2. 2.
    die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
  3. 3.
    Veränderungen der in Nummer 1 bezeichneten Eintragungen.

 Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfeldes und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.