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§ 5 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FwG – Datenschutz

(1) Die für Brandschutz zuständige Behörde darf personenbezogene Daten einschließlich solcher nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Zulässig ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in der Brandbekämpfung tätigen Unternehmen. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hinaus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten auch

  1. 1.

    zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung im Brandschutz, zur Brandschutzbedarfsplanung und zum Controlling der Feuerwehr Hamburg,

  2. 2.

    zur Versorgungsplanung der für den Brandschutz zuständigen Behörde

im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.

(2) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.

(3) Neben den in Absatz 1 und § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.