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§ 11 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 FraktionsG – Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung nach § 2 entfällt

  1. 1.
    bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
  2. 2.
    bei Auflösung der Fraktion,
  3. 3.
    mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 7 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 6 Abs. 5 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 6 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an das Land zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die nicht verbrauchten Sachleistungen nach § 6 Abs. 1 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist der dem oder den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Person oder Stellen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Landtag vertreten war, und die sich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.