§ 5 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt I – Rechtsstellung und Organisation
§ 5 FraktG – Fraktionsvorstand und Fraktionsvorsitzender oder Fraktionsvorsitzende
(1) Der Fraktionsvorstand und ein gegebenenfalls berufener Geschäftsführender Fraktionsvorstand sind nach Maßgabe der Fraktionssatzung die Leitungs- und Führungsgremien der Fraktion. Sie bereiten die Fraktionsversammlungen vor.
(2) Der oder die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Fraktionssatzung nichts anderes bestimmt.