§ 19 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IV – Leistungen an Parlamentarische Gruppen
§ 19 FraktG – Leistungen an Parlamentarische Gruppen
Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die Fraktionsmerkmale erfüllen (Parlamentarische Gruppen), erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Betrages gewährt wird, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 8 bis 13. Die §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung.