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§ 19 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Leistungen an Parlamentarische Gruppen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 FraktG – Leistungen an Parlamentarische Gruppen

Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die Fraktionsmerkmale erfüllen (Parlamentarische Gruppen), erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Betrages gewährt wird, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 8 bis 13. Die §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung.