§ 13 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion
§ 13 FraktG – Rechtsfolgen der Neukonstituierung einer Fraktion
In dem Fall des § 11 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert deren Mitglieder sich gleichzeitig zur Nachfolgeaktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion.