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§ 13 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 FraktG – Rechtsfolgen der Neukonstituierung einer Fraktion

In dem Fall des § 11 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert deren Mitglieder sich gleichzeitig zur Nachfolgeaktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion.