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§ 10 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 FraktG – Sonstige Bestimmungen über Leistungen an die Fraktionen

(1) Die Mittel nach § 8 Abs. 1 werden monatlich im Voraus gezahlt. Entsteht ein Anspruch auf die Mittel nach dem Ersten eines Monats so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt, der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Ändern sich die für die Höhe der Leistung maßgeblichen Umstände, so werden die Mittel in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintritt. Entsprechendes gilt, wenn eine Fraktion wegfällt. Der Anspruch der neuen Fraktion entsteht frühestens mit dem Beginn des folgenden Monats.

(2) Fällt eine Fraktion ersatzlos weg, so kann der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die bisher geleisteten Mittel teilweise oder in vollem Umfang für längstens drei Monate weitergewähren. Der Präsident oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Präsidium.