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§ 46 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 46 FischG – Fischerei in Fischwegen

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, kann die obere Fischereibehörde den Fischfang auch auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verbieten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 Satz 1 zulassen.