Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer
1.
als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
2.
einen Fischereischein nach Maßgabe der
§§ 28 und
29 besitzt.