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§ 3 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FischG – Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer

  1. 1.
    als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
  2. 2.
    einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.