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§ 16 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Fischereiausübungsrecht

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 FischG – Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer vorübergehend über seine Ufer, sind ausschließlich der Fischereiausübungsberechtigte dieses Gewässers und seine Helfer berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer sowie ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, Garten- und Parkanlagen, gewerbliche Anlagen und bestellte Acker. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.

(2) Sind mehrere berechtigt, die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken auszuüben, gilt § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Fischereibehörde zuständig ist.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fischer in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist geht das ausschließliche Aneignungsrecht auf den Eigentümer oder an seiner Stelle auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über.

(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei auf überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.