§ 5 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 FeiertG LSA – Erhöhter Schutz
Am
- a)Karfreitag ganztägig,
- b)Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
- c)Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
- d)Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
- e)Heiligabend ab 16 Uhr,
sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt
- 1.Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank und Speisebetrieb hinausgehen,
- 2.öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
- 3.alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.