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§ 5 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FeiertG LSA
Gliederungs-Nr.: 1136.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 FeiertG LSA – Erhöhter Schutz

Am

  1. a)
    Karfreitag ganztägig,
  2. b)
    Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
  3. c)
    Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
  4. d)
    Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
  5. e)
    Heiligabend ab 16 Uhr,

sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt

  1. 1.
    Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank und Speisebetrieb hinausgehen,
  2. 2.
    öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
  3. 3.
    alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.