§ 1 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 EntGBbg – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Brandenburg, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.