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§ 21 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Verfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 21 EnteigG LSA – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Über die Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn

  1. 1.
    Gesamthandseigentümer oder
  2. 2.
    Eigentümer nach Bruchteilen oder
  3. 3.
    mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht

auf Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.