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§ 13 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Entschädigung

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 13 EnteigG LSA – Schuldübergang

(1) Haftet bei einer Hypothek die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so geht die Schuld in Höhe der Hypothek auf den Enteignungsbegünstigten über, wenn der Gläubiger dies genehmigt. Im Übrigen gelten die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 24) die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.