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§ 17 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 EigG – Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahrs enthalten. Er wird wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23) gegliedert.

(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, solange keine Verluste aus Vorjahren zu decken sind. Ausgenommen sind Mehraufwendungen für Personal und die Inanspruchnahme von Minderaufwendungen bei Abschreibungen und bei Zuführungen an Rücklagen.

(3) Werden höhere oder neue Aufwendungen gegenüber dem Erfolgsplan notwendig, die nicht nach Absatz 2 gedeckt werden können oder die nicht zwangsläufig aus Umsatzsteigerungen entstanden und durch Mehrerträge gedeckt sind (ungedeckte Mehraufwendungen), so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so erstattet die Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht.

(5) Bei ungedeckten Mehraufwendungen oder erfolggefährdenden Mindererträgen (Absätze 3 oder 4) sollen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um durch die Einschränkung von Aufwendungen oder die Erhöhung von Erträgen einen Ausgleich zu schaffen.