Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 EigAnVO – Jahresabschluss

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bilanz ist in entsprechender Anwendung des § 23 aufzustellen.

(3) Für die Gewinn- und Verlustrechnung gilt § 24, für die Darstellung im Anhang § 25 entsprechend.