§ 35 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 35 EigAnVO – Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Die Bilanz ist in entsprechender Anwendung des § 23 aufzustellen.