§ 29 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 29 EigAnVO – Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Die Anstalt ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Anstaltssatzung festzusetzen ist.
(2) Auf die Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit der Anstalt findet § 11 entsprechende Anwendung.