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§ 1 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EigAnVO – Rechtsgrundlagen und Bezeichnung

(1) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Eigenbetriebe (§ 86 Abs. 1 GemO) die Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts sowie die Betriebssatzung.

(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.