§ 1 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 1 – Verfassung und Verwaltung
§ 1 EigAnVO – Rechtsgrundlagen und Bezeichnung
(1) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Eigenbetriebe (§ 86 Abs. 1 GemO) die Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts sowie die Betriebssatzung.
(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.