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§ 3 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 DSchG M-V – Denkmalschutzbehörden

Denkmalschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde und

  2. 2.

    die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.