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§ 24 DSchG M-V
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Abschnitt – Denkmalförderung

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: DSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 DSchG M-V – Finanzielle Zuwendungen

Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Zuwendungen zur Pflege von Denkmalen nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte gewähren. Bei der Vergabe von Zuwendungen ist die Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Zuwendung setzt einen Antrag voraus.